RS Vwgh 2001/4/24 2001/11/0035

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §5 Abs1 Z4;
FSG-GV 1997 §14 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall liegen ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dem Beschwerdeführer fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es trifft zwar zu, dass lange zurückliegender oder nur gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht berührt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0340), von einem bloß "gelegentlichen" Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers kann aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil er bis zu seiner Befragung durch Monate hindurch täglich Cannabis konsumiert hat, sodass die Annahme, es bestehe bei ihm der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit, nicht als rechtswidrig angesehen werden kann. Auf eine tatsächliche "Beeinträchtigung" des Beschwerdeführers durch Suchtgift und auf Fragen seiner "Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit" kommt es im gegebenen Zusammenhang, wie § 14 Abs. 1 FSG-GV 1997 zeigt, nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110035.X02

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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