RS Vfgh 2002/2/26 B57/01

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
EMRK Art6 Abs3 litd
EMRK Art7
DSt 1990 §1
DSt 1990 §3
DSt 1990 §36
RL-BA 1977 §2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verfolgung von Ansprüchen mit unangemessener Härte - "Kostenschinderei"; vertretbare Nichtanwendung des Absehens von der Verfolgung wegen geringfügigen Verschuldens; keine Verletzung des Rechts auf Befragung von Belastungszeugen und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes; ausreichende Präzisierung des strafbaren Verhaltens

Rechtssatz

Zulässigkeit der Beschwerdeführung gegen einen berichtigten Bescheid.

Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Erkenntnis eine Einheit (vgl. zB VfSlg. 5379/1966, 7689/1975, 8854/1980, 12314/1990, 13856/1994, 14955/1997).

Das von den Disziplinarbehörden in einem unbedenklichen Ermittlungsverfahren festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß er in drei Fällen gleichzeitig jeweils drei Exekutionsanträge aufgrund von drei Exekutionstiteln gegen ein und dieselbe Partei einbrachte, wodurch die Kosten bei der verpflichteten Partei höher ausfielen, als wenn die - zeitgleich ergangenen (!) - Exekutionstitel jeweils einem einzigen (zusammenfassenden) Exekutionsantrag zugrunde gelegt worden wären. Es ist zumindest nicht als denkunmöglich anzusehen, wenn die belangte Behörde dieses Verhalten unter den Tatbestand des §2 RL-BA 1977 subsumiert.

Der belangten Behörde, die in unbedenklicher Weise ihr Ermessen zur Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der beantragten Beweisaufnahme geübt (und begründet) hat, ist insofern im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken (Art6 Abs3 litd EMRK), aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten (vgl. EGMR 06.09.95, Fall Stadler, Z23194/94, EGMR 27.11.96, Fall Lods, Z31199/96).

Die Bestimmung des §2 zweiter Satz RL-BA 1977, die vorsieht, daß der Rechtsanwalt "weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel ankündigen oder anwenden" darf, stellt eine Präzisierung der in §1 DSt 1990 allgemein gehaltenen Begriffe der Berufspflichten und von "Ehre und Ansehen des Standes" dar (vgl. zum Verbot der "Kostenreißerei" allgemein schon VfSlg. 13606/1993).

Die von der Behörde gewählte Auslegung des §2 RL-BA 1977 iVm. §1 DSt 1990 hält sich im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Interpretation dieser Bestimmungen für den Beschwerdeführer erkennbar sein mußte, nämlich daß er sich durch sein Verhalten dem Risiko einer Bestrafung aussetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidberichtigung, Rechtsanwälte Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B57.2001

Dokumentnummer

JFR_09979774_01B00057_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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