RS Vwgh 2001/4/25 96/13/0029

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs4;

Rechtssatz

§ 68 Abs 1 und 2 EStG 1988 sehen (unter anderem) für Überstundenzuschläge eine begünstigte Besteuerung vor. Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde (§ 68 Abs 4 EStG 1988). Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass die Begünstigung von Überstundenzuschlägen nur in Betracht kommt, wenn die genaue Anzahl und die zeitliche Lagerung aller im Einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür über den sonstigen Lohn hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen, wobei vom erstgenannten dieser beiden Erfordernisse (dem Feststehen der genauen Anzahl und der zeitlichen Lagerung aller tatsächlich geleisteten Überstunden) nur dann abgesehen werden kann, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher steuerlich anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstunden in bestimmter Höhe getroffen worden ist (Hinweis E 22.1.1997, 93/15/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130029.X01

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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