RS Vwgh 2001/4/26 98/16/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §914;
GebG 1957 §3 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0159 E 25. Februar 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Nach § 914 ABGB ist dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen mußte (Hinweis OGH 13.2.1979, 2 Ob 578/78, JBl 1979, 596).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160265.X04

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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