RS Vwgh 2001/4/26 2001/16/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §799;
ABGB §805;
ErbStG §12 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0327 E 28. September 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht (Hinweis E 14.5.1992, 91/16/0019; E 19.12.1996, 96/16/0091). Daraus folgt aber, dass dem Erbschaftssteuerrecht ein Grundsatz fremd ist, nach dem der Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt, wenn er auf ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten nach Abgabe der unbedingten Erbserklärungen abgeschlossenes - Erbübereinkommen zurückzuführen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160032.X02

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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