RS Vwgh 2001/4/26 2000/16/0028

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §136;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §91 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Durch die mit dem Erkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde II. Instanz erfolgte Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen den Tatverdächtigen gemäß § 136 FinStrG sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach dem FinStrG weggefallen. Damit wurde der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag über die Aufhebung der Beschlagnahme abgewiesen wurde, zwar nicht formell aus dem Rechtsbestand genommen, durch die Freistellung des ursprünglich beschlagnahmten Gegenstandes ist jedoch dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme entsprochen und der angefochtene Bescheid ohne weitere Wirkung. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher weggefallen. Die Beschwerde ist somit unter Bedachtnahme auf die prozessuale Überholung des Beschwerdegegenstandes gegenstandslos geworden und daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160028.X05

Im RIS seit

10.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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