RS Vwgh 2001/5/10 98/15/0002

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Veröffentlicht am 10.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs9;
BAO §218 Abs4;
BAO §218 Abs5;
BAO §230 Abs6;
BAO §273;
BAO §276 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt gemäß § 212a Abs 5 BAO eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht aus. In gleicher Weise kann ein neuerlicher Antrag gestellt werden, wenn die Zurückweisung der Berufung bekämpft wird (Hinweis E 17. Dezember 1998, 97/15/0085). Wird somit vom Steuerpflichtigen ein Rechtsbehelf in der Hauptsache eingebracht, so kann für diesen Verfahrensabschnitt wiederum die Aussetzung (neu) beantragt werden. Diesem neuen Antrag kommt gemäß § 230 Abs 6 BAO die Wirkung zu, dass Einbringungsmaßnahmen bis zu dessen Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen. Gemäß § 212a Abs 9 BAO sind für diesen Zeitraum Zinsen in gleicher Höhe wie im Falle bewilligter Aussetzung zu entrichten. Wird der Aussetzungsantrag iSd § 218 Abs 4 und 5 BAO rechtzeitig gestellt, so hindert dies den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. (Hier: Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nur jener Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung des Bf gegen den seinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Körperschaftsteuer abweisenden Bescheid abgewiesen hat. Ob die Zurückweisung der Berufung gegen einen anderen Bescheid, nämlich den Bescheid betreffend die Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen, allenfalls rechtswidrig erfolgte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch wenn die belangte Behörde dem Antrag auf Aussetzung stattgegeben hätte, wäre von der Abgabenbehörde erster Instanz auf Grund des Zurückweisungsbescheides in der Hauptsache vom gleichen Tage die Aufhebung der Aussetzung zu verfügen gewesen. Vor diesem Hintergrund hängt im Beschwerdefall die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht davon ab, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Aussetzung der Abgabe für den ersten Verfahrensabschnitt bewilligt oder nicht bewilligt. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides haben sich die Wirkungen der Aussetzung ergeben, weil ein Aussetzungsantrag gestellt bzw eine Berufung gegen den die Aussetzung abweisenden Bescheid eingebracht war. Im Verfahren betreffend die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid musste aber ohnedies neuerlich die Aussetzung der Einhebung beantragt werden. Bereits durch einen neuerlichen und rechtzeitigen Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Berufungsverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid sind die Rechtswirkungen der Aussetzung (wiederum) eingetreten. Da somit im vorliegenden Fall durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung der Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung eine Rechtsverletzung nicht eintreten konnte, war die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150002.X01

Im RIS seit

06.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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