Index
70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1974 §39 Abs2 litd;Rechtssatz
Wenn auf dem über die Externistenreifeprüfung ausgestellten Zeugnis gemäß § 42 Abs 10 zweiter Satz SchUG iVm § 39 Abs 2 lit d SchUG vermerkt ist, dass mit dem Bestehen der Prüfung die Berechtigung für Abgänger eines Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie zum Besuch einer Universität gemäß der Hochschulberechtigungsverordnung erworben worden ist, so enthält das Zeugnis einen normativen, Rechte des Betreffenden gestaltenden Abspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X11Im RIS seit
20.07.2001