RS Vwgh 2001/5/14 2000/10/0198

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Veröffentlicht am 14.05.2001
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1974 §39 Abs2 litd;
SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §39 Abs2 litd;
SchUG 1986 §42 Abs10;

Rechtssatz

Wenn auf dem über die Externistenreifeprüfung ausgestellten Zeugnis gemäß § 42 Abs 10 zweiter Satz SchUG iVm § 39 Abs 2 lit d SchUG vermerkt ist, dass mit dem Bestehen der Prüfung die Berechtigung für Abgänger eines Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie zum Besuch einer Universität gemäß der Hochschulberechtigungsverordnung erworben worden ist, so enthält das Zeugnis einen normativen, Rechte des Betreffenden gestaltenden Abspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X11

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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