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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 1989 §2 Abs4;Rechtssatz
Der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 1990 ist im konkreten Fall erfüllt, weil wegen der wassergefährdenden Eigenschaften der Materialien ihre Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070281.X02Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013