RS Vwgh 2001/5/17 2000/07/0281

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 1990 ist im konkreten Fall erfüllt, weil wegen der wassergefährdenden Eigenschaften der Materialien ihre Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070281.X02

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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