RS Vwgh 2001/5/17 97/07/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs6;
FlVfGG §34 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs4;
JN §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Entscheidung über Eigentumsansprüche oder über Privatrechte an den als öffentliches Gut erklärten oder als solches benützten Grundstücken obliegt den Gerichten, weshalb etwa ein Streit über Eigentumsrechte an einem öffentlichen Weg auf den Rechtsweg gehört.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070221.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten