RS Vfgh 2002/3/6 B1066/01

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Veröffentlicht am 06.03.2002
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Index

59 Völkerrechtliche Verträge
59/10 Handelsabkommen

Norm

B-VG Art44 Abs3
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige ."Accordino".

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Einfuhrzoll für aus dem "Accordinoraum" unter Gewährung der Zollbegünstigung importierte Waren infolge Weiterverkaufs an Wiederverkäufer in anderen Bundesländern als Tirol und Vorarlberg; keine Rechtfertigung eines solchen Wettbewerbsvorteils bestimmter Importeure unter dem Gesichtspunkt der Erwerbsausübungsfreiheit

Rechtssatz

Da sich der maßgebliche Sachverhalt vor dem Beitritt Österreichs zur EU ereignet hat und die im vorliegenden Fall importierten Waren nicht vom EWR-Abkommen erfaßt waren, ist das Accordino im Beschwerdeverfahren jedenfalls präjudiziell.

Hinweis auf OGH v 11.03.86, 11 Os 28/86 und VwGH v 03.09.87, Zl. 87/16/0071.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei sollte durch das Accordino (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino - Alto Adige, BGBl 125/1957) nicht die Grenzziehung rückgängig gemacht, sondern lediglich die Möglichkeit eines erleichterten Warenaustausches geschaffen werden. Daß damit für die (begünstigten) Importeure eine Einschränkung der Erwerbsfreiheit einhergeht, mag zutreffen. Umgekehrt wäre es aber gerade unter dem Gesichtspunkt der allen Unternehmern gewährten Erwerbsfreiheit nicht verständlich, wenn Importeure aus dem Accordinoraum die abgabenbegünstigt eingeführten Waren ohne Beschränkung im gesamten Bundesgebiet veräußern und auf diese Weise einen beachtlichen Wettbewerbsvorteil erlangen könnten.

Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Accordino. Eine Verfassungswidrigkeit käme - in Anbetracht des Verfassungsrangs des Accordino - ohnehin nur wegen Verstoßes gegen Art44 Abs3 B-VG in Betracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, EWR, Zollrecht, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1066.2001

Dokumentnummer

JFR_09979694_01B01066_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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