RS Vwgh 2001/5/17 2000/16/0773

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/02 Gerichtsorganisation
23/04 Exekutionsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art130 Abs2;
EO §355;
GEG §6 Abs1;
Geo §216 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, dann hat der Kostenbeamte nach § 6 GEG vorzugehen. Ein Zahlungsauftrag kann auch mehrere Beträge enthalten. Der Zahlungsauftrag hat in einem solchen Fall eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen. Das Gesetz normiert aber positivrechtlich weder eine Zusammenfassung von mit mehreren Beschlüssen verhängten Geldstrafen in einen Zahlungsauftrag noch eine zwingende Trennung durch Vorschreibung jeder einzelnen Geldstrafe durch einen eigenen Zahlungsauftrag, weil es ohne weiteres Differenzieren allein auf "geschuldete Beträge" (Plural) abstellt. Ob nun nur ein Zahlungsauftrag zu ergehen hatte oder für jede verhängte Geldstrafe ein eigener, hat die Behörde unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160773.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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