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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KJBG 1948 §31 Abs2;Rechtssatz
Bei einer Maßnahme nach § 31 Abs 2 KJBG 1987 handelt es sich nicht um eine Bestrafung, sondern um eine "charakterliche Beurteilung", wozu eine (gerichtliche) Verurteilung nicht erforderlich ist und wofür auch getilgte Strafen herangezogen werden können (Hinweis E 12. Mai 1964, 874/63, VwSlg 6338A/1964, zur insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 31 Abs. 2 KJBG 1948). Zutreffend wird daher in der Literatur (vgl. Dirschmied, Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, 3. Auflage, S. 237) im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 KJBG 1987 darauf verwiesen, dass es bei einem Verbot der Beschäftigung Jugendlicher wegen mangelnden sittlichen Verantwortungsbewusstseins unerheblich ist, ob ein gerichtliches oder ein Verwaltungsstrafverfahren vorangegangen ist, die den Entzug rechtfertigende Handlung in der Zwischenzeit strafrechtlich verjährt oder eine diesbezügliche Bestrafung getilgt worden ist, weil es dabei um eine "charakterliche Beurteilung" geht .
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020447.X01Im RIS seit
31.07.2001