RS Vwgh 2001/5/18 97/02/0447

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1948 §31 Abs2;
KJBG 1987 §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einer Maßnahme nach § 31 Abs 2 KJBG 1987 handelt es sich nicht um eine Bestrafung, sondern um eine "charakterliche Beurteilung", wozu eine (gerichtliche) Verurteilung nicht erforderlich ist und wofür auch getilgte Strafen herangezogen werden können (Hinweis E 12. Mai 1964, 874/63, VwSlg 6338A/1964, zur insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 31 Abs. 2 KJBG 1948). Zutreffend wird daher in der Literatur (vgl. Dirschmied, Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, 3. Auflage, S. 237) im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 KJBG 1987 darauf verwiesen, dass es bei einem Verbot der Beschäftigung Jugendlicher wegen mangelnden sittlichen Verantwortungsbewusstseins unerheblich ist, ob ein gerichtliches oder ein Verwaltungsstrafverfahren vorangegangen ist, die den Entzug rechtfertigende Handlung in der Zwischenzeit strafrechtlich verjährt oder eine diesbezügliche Bestrafung getilgt worden ist, weil es dabei um eine "charakterliche Beurteilung" geht .

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020447.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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