RS Vwgh 2001/5/18 97/02/0298

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs10;
StVO 1960 §39 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs5;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen zur Bestimmung des § 48 Abs. 5 StVO bedeutet die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen", dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der dort angeführten 2-Meter-Zone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs. 1 legcit die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist (Hinweis E 22. 3. 1991, 89/18/0007). Überträgt man diese Gedanken auf § 39 Abs. 2 StVO, so bedeuten auch hier die Worte "in Ausnahmefällen", dass die Anbringung einer Lichtsignalanlage oberhalb von 5,5 m dann zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit eine solche Anbringung zweckmäßig erscheinen lassen, wobei allerdings die Grenze durch den ersten Satz des § 39 Abs. 2 StVO insoweit zu ziehen ist, dass die Anlage "deutlich erkennbar" anzubringen ist (vgl. zutreffend Hellbling, Verfahrensrechtliche Probleme des Straßenverkehrsrechts, ZVR 1962, Seite 351, der zu § 39 StVO - in der Stammfassung - darauf verweist, dass die "Deutlichkeit" nicht beeinträchtigt oder sogar aufgehoben werden darf).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020298.X02

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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