RS Vfgh 2002/3/13 B2299/00 ua

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §48
BAO §294, §295
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung der Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung der Abzugsfähigkeit von im Ausland erlittenen Verlusten bei Ermittlung der Einkommensteuer aufgrund materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführer nach Anordnung des Abzugs durch den Finanzminister; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

In den vorliegenden Beschwerdesachen wurden zwar nicht die beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheide behoben, die Beschwerdeführer sind aber durch die bekämpften Bescheide, mit denen die Einkommensteuer für 1993, 1994 und 1995 ohne Abzug der Verluste festgesetzt wurde, nicht mehr beschwert, weil inzwischen der Bundesminister für Finanzen - den Abzug der Verluste anordnende - Bescheide gem. §48 BAO erlassen hat, auf Grund deren für die betreffenden Jahre vom Finanzamt Bregenz mit 01.02.02 neue Einkommensteuerbescheide erlassen wurden.

Bescheide, die keine fortdauernden Wirkungen anordnen, sind von vornherein einer Abänderung nach §294 Abs1 lita BAO nicht zugänglich. Im übrigen wären bei einem allfälligen Ausscheiden der auf §48 BAO gestützten Bescheide aus dem Rechtsbestand auch die darauf gestützten Einkommensteuerbescheide (neuerlich) abzuändern (§295 BAO).

Entscheidungstexte

  • B 2299/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2002 B 2299/00 ua

Schlagworte

Finanzverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B2299.2000

Dokumentnummer

JFR_09979687_00B02299_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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