RS Vwgh 2001/5/29 2000/14/0195

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §1 Abs2 Z2;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach § 2 Abs 2 KStG 1988 gilt als Betrieb gewerblicher Art im Sinn des Abs 1 auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass für den Fall, dass an einer solchen Gesellschaft -

wie im gegenständlichen Fall - zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, die Beteiligungen nur als ein gemeinsamer Betrieb gewerblicher Art zweier Körperschaften öffentlichen Rechts als Besteuerungssubjekt angenommen werden könnten. Vielmehr muss die Beteiligung jeder einzelnen Körperschaft des öffentlichen Rechts als deren jeweiliger Betrieb gewerblicher Art angesehen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Erträge der Mitunternehmerschaft auf die jeweiligen Gesellschafter - wenngleich im angesprochenen Fall nur im Rahmen deren Betriebe gewerblicher Art, nur diese und nicht die Trägerkörperschaften sind gemäß § 1 Abs 2 Z 2 KStG 1988 unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig - entsprechend den Beteiligungsausmaßen aufzuteilen sind. Körperschaftsteuersubjekte sind dementsprechend die Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts, nicht aber die Gemeinschaft bzw Personengesellschaft, an der die Beteiligungen bestehen, als solche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140195.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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