RS Vwgh 2001/5/30 2000/11/0018

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §69;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 KFG 1967 annehmen zu können, bedarf es konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die geistige und körperliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber zumindest hinsichtlich einer der Komponenten der geistigen und körperlichen Eignung (siehe dazu die §§ 30 ff KDV 1967) eine Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss. Nur dann kann von einer "Krankheit" gesprochen werden, bei der unter Hinweis auf ihre Natur die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung begründet werden kann. Ist jedoch ein solcher Zustand ("Krankheit") nicht objektivierbar, kann auch nicht von der Gefahr einer relevanten Verschlechterung die Rede sein. Die Befristung der Lenkerberechtigung mit der Begründung, es seien Nachuntersuchungen erforderlich, ist in einem solchen Fall rechtswidrig (vgl. das Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/11/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110018.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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