RS Vwgh 2001/5/30 95/12/0316

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs2 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs4 Z2 idF 1994/550;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0378 E 25. Februar 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeitmäßiger und mengengemäßer Hinsicht dürfen nur eine gegenüber der Höchstgrenze nach § 121 Abs 2 GehG entsprechend abgestufte Verwendungszulage erhalten. Um dieses Verhältnis ermitteln zu können, muß die Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zunächst die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten seiner Dienstklasse nach Maßgabe des § 121 Abs 2 GehG und § 121 Abs 4 Z 2 GehG, dies unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters, sowie die konkrete Belastung des Beamten feststellen und beide Werte einander gegenüberstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120316.X01

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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