RS Vwgh 2001/5/30 95/08/0189

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs3;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

Rechtssatz

Das Pflegegeld des Kindes ist nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfe Suchenden anzurechnen, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist aber der Hilfe Suchenden deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 140 Abs 3 ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern (Hinweis E 21. April 1998, 97/08/0510, ergangen zum Salzburger Sozialhilfegesetz). Nach dem zitierten Erkenntnis ist das Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher ist der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehen Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995080189.X01

Im RIS seit

21.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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