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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs2;Rechtssatz
Die Rückforderung von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Gemeint ist damit nicht der Beitragszeitraum im Sinne des § 44 Abs. 2 ASVG, somit grundsätzlich der Kalendermonat, sondern die Zeit vom ersten bis zum letzten Monat, für den ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080098.X01Im RIS seit
14.12.2001