RS Vwgh 2001/6/20 96/08/0098

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs2;
ASVG §69 Abs2 idF 1986/111;

Rechtssatz

Die Rückforderung von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Gemeint ist damit nicht der Beitragszeitraum im Sinne des § 44 Abs. 2 ASVG, somit grundsätzlich der Kalendermonat, sondern die Zeit vom ersten bis zum letzten Monat, für den ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080098.X01

Im RIS seit

14.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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