RS Vwgh 2001/6/27 99/09/0194

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93 impl;
DP/Stmk 1974 §89;
StGB §19 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus einer in einem gerichtlichen Strafverfahren über den Beamten ausgesprochenen Gesamtsumme einer Geldstrafe kann sich kein Beurteilungsmaßstab für die Höhe einer angemessenen Disziplinarstrafe ergeben, da sich die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (auch) an dem (geringen) Einkommen des Beamten zu orientieren hat; insoweit kommt dem Strafurteil keine Bindungswirkung, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu (Hinweis VwGH E 4. November 1992, Zl. 91/09/0166).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090194.X03

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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