RS Vwgh 2001/6/28 2001/11/0026

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs1;

Rechtssatz

Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist unter den im § 23 Abs. 1 FSG 1997 genannten Voraussetzungen auch für Besitzer der Lenkberechtigung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (zeitlich begrenzt) erlaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110026.X03

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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