RS Vwgh 2001/7/3 2000/05/0063

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lita;

Rechtssatz

Der Anrainer hat in der mündlichen Bauverhandlung eingewendet, das Bauvorhaben widerspreche der Widmung Wohngebiet, weil Material für einen weit "über das Ausmaß der täglichen Versorgung hinausgehenden Bedarf" gelagert werden soll. Damit hat aber der Anrainer nicht eine Verletzung der Widmungskonformität des Bauvorhabens wegen Verletzung des durch die Widmung Wohngebiet dem Anrainer gewährleisteten Immissionsschutzes geltend gemacht, sondern sich nur auf Vorschriften des Flächenwidmungsplanes berufen, welche ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen. Demnach handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, welche zum Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG geführt hat. Damit kann der Anrainer keine Parteirechte mehr geltend machen (siehe hiezu Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, Seite 70, m. w. N.). Eine trotz Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG erhobene Berufung ist zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung hätte die Berufungsbehörde nur dann treffen dürfen, wenn die Präklusionswirkungen des § 42 Abs. 1 AVG mangels Vorliegens der übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht eintreten hätten können.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050063.X07

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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