RS Vwgh 2001/7/3 AW 2001/17/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z19 lita;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litb;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litc;
BWG 1993 §6 Abs2 Z3;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §19 Abs1 Z1;
WAG 1997 §2;
WAG 1997 §21 Abs1;
WAG 1997 §24 Abs3;
WAG 1997 §24;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurücknahme der Konzession nach dem WAG 1997 -

Die belangte Behörde hat zur Begründung ihrer Auffassung, dass zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegenstehen, auf das zentrale Aufsichtsziel im WAG 1997, nämlich den Schutz der Anlegerinteressen, hingewiesen und auch zutreffend ausgeführt, dass dieses Ziel einerseits dem Interesse sämtlicher potenzieller Anleger, andererseits aber auch jenem der konkreten Kunden jenes Instituts dient, welches Gegenstand der angefochtenen behördlichen Entscheidung ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001170045.A03

Im RIS seit

24.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten