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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;Rechtssatz
Der EuGH führte im Urteil vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-418/97 und C-419/97 (ARCO Chemie Nederland Ltd) zur Richtline 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 aus, dass aus dem Verwertungsprozesses allein die Frage nach der Abfalleigenschaft einer Sache nicht beantwortet werden kann. Der Verwertungsprozess - ob abgeschlossen oder nicht - ist ein Indiz für die zu beurteilende Frage der Abfalleigenschaft, aber nur eines unter vielen. Daher kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verwertungsprozess, weil er noch nicht abgeschlossen ist, nicht zu einem die Abfalleigenschaft ausschließenden Produkt führen kann.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 AbfallGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X21Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015