RS Vwgh 2001/7/4 99/07/0177

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;
31991L0156 Nov-31975L0442;
61997CJ0418 ARCO Chemie Nederland Ltd VORAB;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs3;
EURallg;

Rechtssatz

Der EuGH führte im Urteil vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-418/97 und C-419/97 (ARCO Chemie Nederland Ltd) zur Richtline 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 aus, dass aus dem Verwertungsprozesses allein die Frage nach der Abfalleigenschaft einer Sache nicht beantwortet werden kann. Der Verwertungsprozess - ob abgeschlossen oder nicht - ist ein Indiz für die zu beurteilende Frage der Abfalleigenschaft, aber nur eines unter vielen. Daher kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verwertungsprozess, weil er noch nicht abgeschlossen ist, nicht zu einem die Abfalleigenschaft ausschließenden Produkt führen kann.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 AbfallGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X21

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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