RS Vwgh 2001/7/18 99/13/0217

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs2
BewG 1955 §13 Abs2
BewG 1955 §62

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/13/0218
Besprechung in:
SWK 10/2021, S. 669-677;

Rechtssatz

§ 13 Abs 2 zweiter Satz BewG lässt erkennen, dass der Gesetzgeber von einer Berücksichtigung sowohl des Sachwertes des Unternehmens der Gesellschaft als auch seines Ertragswertes ausgegangen ist. Ebenso wie die gesamten Ressourcen einer Kapitalgesellschaft sich in ihren Erträgen und damit in ihrem Ertragswert niederschlagen, wird auch hinsichtlich des Sachwertes auf den tatsächlichen Wert der einzelnen, nämlich aller dem Unternehmen gewidmeten Wirtschaftsgüter Bedacht zu nehmen sein. Dafür, dass die im § 62 BewG - und damit im zweiten, nur für die im § 1 Abs 2 BewG bezeichneten Abgaben geltenden Teil des BewG - angeführten Wirtschaftsgüter bei der Anwendung des für alle bundesrechtlich geregelten Abgaben geltenden § 13 BewG nicht anzusetzen seien, kann kein Anhaltspunkt gefunden werden. Diese vielfach aus lenkungspolitischen, nicht steuerpolitischen Gründen von der Vermögensteuer befreit gewesenen Wirtschaftsgüter werden oftmals einen Sachwert aufweisen, der den Wert des Vermögens der Gesellschaft entscheidend beeinflussen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130217.X02

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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