RS Vwgh 2001/7/19 2000/12/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §58 Abs2;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs3 Z2 idF 1999/I/023;
StudFG 1992 §19 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Verfahren zur Erteilung einer Nachsicht wegen Studienzeitüberschreitung nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992 vor allem der tatsächliche Umfang der von der Studierenden für ihre Eltern erbrachten Pflegeleistungen und deren Kausalität für die Studienverzögerung festzustellen gewesen wären. Der bloße Verweis darauf, dass die Betreuung von Kleinkindern gemäß § 19 Abs. 4 StudFG 1992 (jetzt § 19 Abs. 3 Z. 2) höchstens im Ausmaß von zwei Semestern zu berücksichtigen ist und dass bei der Versorgung der Eltern der Studierenden das Gleiche zu gelten habe, stellt für sich alleine jedenfalls keine ausreichende Begründung dar, weil diese Annahme der Berufungsbehörde näherer Feststellungen zum tatsächlichen Pflegeaufwand bedurft hätte.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120066.X03

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten