RS Vwgh 2001/8/7 2001/18/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
61/04 Jugendfürsorge

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
JWG 1989 §28 Abs1;
JWG 1989 §33;

Rechtssatz

Mit § 28 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz ist kein (privatrechtlicher) Unterhaltsanspruch gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger verbunden. Vielmehr haben gemäß § 33 erster Satz Jugendwohlfahrtsgesetz der Minderjährige und seine nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen die Kosten der vollen Erziehung zu tragen und gegebenenfalls zu ersetzen. Aus öffentlichen Mitteln werden die Kosten der "vollen Erziehung" somit nur getragen, wenn und so weit der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen dazu nicht in der Lage sind, wenn also weder der Minderjährige selbst noch seine Unterhaltspflichtigen die Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes besitzen. Mit seiner Behauptung, im Rahmen der vollen Erziehung aus öffentlichen Mitteln unterhalten zu werden, bestätigt somit der Fremde die Richtigkeit der Auffassung der Beh, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 sei erfüllt (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0363; E 8.9.1994, 94/18/0484 ergangen zum FrG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180083.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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