RS Vwgh 2001/8/9 2000/16/0349

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2001
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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0239 E 25. Mai 2000 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall einer Weiterverpachtung durch den Pächter (Unterpacht) haftet der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht für die Abgabenschulden des Afterpächters (Hinweis E 29.1.1993, 91/17/0048). Die für das Pachtverhältnis zwischen Verpächter und Pächter charakteristischen Umstände lassen sich nämlich nicht uneingeschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Verpächter und einem Dritten übertragen. Für eine solche abgabenrechtliche Haftung des Verpächters für Abgabenschulden eines Dritten würde daher auch die sachliche Rechtfertigung fehlen (Hinweis E 30.11.1990, 89/17/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160349.X02

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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