RS Vwgh 2001/8/21 2000/01/0368

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2001
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben; damit hat er zum Ausdruck gebracht, allenfalls aus den vom Beschwerdeführer dargestellten Umständen erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010368.X01

Im RIS seit

09.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten