RS Vwgh 2001/8/28 AW 2001/06/0027

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Veröffentlicht am 28.08.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §364 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Bewilligung zu einer Verwendungszweckänderung - Der Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Bewilligung durch die mitbeteiligten Parteien für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche. Es wird weder behauptet (noch bescheinigt), dass die befürchteten Immissionen gesundheitsschädlich wären, noch ist der Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung daran gehindert, die ihm auf Grund des § 364 Abs. 2 ABGB allenfalls zukommenden zivilrechtlichen Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Schließlich hätte der mitbeteiligte Bauwerber im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit der bereits durchgeführten Verwendungsänderung die rechtlichen Folgen des Fehlens einer notwendigen Bewilligung zu tragen (Hinweis B 29.6.1993, AW 93/06/0025).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete BaurechtInteressenabwägungUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001060027.A01

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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