RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0020

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

80/03 Weinrecht

Norm

WeinG 1985 §31 Abs9 Z1;

Rechtssatz

Nach § 31 Abs 9 Z 1 WeinG 1985 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht. Der im ersten Fall bezeichnete Entziehungstatbestand betrifft jenen (vom Gesetzgeber offenbar an die Stelle der Wiederaufnahme gesetzten) Fall, in dem der Wein bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Prüfnummer den (damals) dafür normierten Voraussetzungen nicht entsprochen hatte, während der im zweiten Fall bezeichnete Entziehungstatbestand jene Fälle betrifft, in denen die Voraussetzungen der Erteilung der staatlichen Prüfnummer im Zeitpunkt ihrer Erteilung vorlagen, später, insbesondere im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides, hingegen nicht mehr vorlagen (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl 93/10/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100020.X02

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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