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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §370 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung dafür, strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG ebenso wie nach § 370 Abs. 2 GewO 1994 heranzuziehen, ist zunächst, dass die strafbare Handlung der juristischen Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes (nur diese beiden Gesellschaftsformen kommen im Beschwerdefall in Betracht) zuzurechnen ist. Das heißt, dass die Behörde die Begehung der Tat durch die juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes als erwiesen anzunehmen hat (Hinweis E 26.6.1995, 93/10/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998040210.X01Im RIS seit
16.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009