RS Vwgh 2001/9/5 2001/04/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
StGB §153 Abs1;
StGB §153 Abs2 Fall2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer, der die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes "Versicherungsmakler" beantragt, hat bei seinen Straftaten in seiner Eigenschaft als Kundenberater einer Bank seine Vertrauensposition gegenüber Kunden zu seinem eigenen Vorteil wissentlich missbraucht. Dieses strafbare Verhalten hat er über den langen Zeitraum von vier Jahren fortgesetzt und dabei den sehr hohen Schaden von fast 13 Millionen Schilling verursacht. Die Begehung derartiger Delikte ist auch in der - ebenfalls in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten eine Vertrauensstellung gegenüber Kunden beinhaltenden - Funktion eines Versicherungsmaklers möglich. Im Hinblick auf den langen Deliktszeitraum und den hohen Schaden kann auch aus dem seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum von sechseinhalb Jahren nicht auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass die Begehung gleichartiger Straftaten nicht mehr zu befürchten sei, zumal der Beschwerdeführer von diesem Zeitraum unstrittig insgesamt etwa eineinhalb Jahre in Auslieferungs- und Strafhaft verbracht hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Spielsucht überwunden haben sollte und damit dieser Beweggrund für die Begehung strafbarer Handlungen weggefallen sein sollte, könnte dies zu keiner anderen Sichtweise führen, hat der Beschwerdeführer doch durch seine Straftaten jedenfalls gezeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, fremde Gelder für sich - zu welchem Zweck auch immer - zu verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040116.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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