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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs1 Z5;Rechtssatz
Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistungen und behauptetem Entgelt lässt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2001, 98/15/0182, festgestellt hat, im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses und ungewöhnlicher Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, ein Entgelt tatsächlich und in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so sind die Merkmale des § 11 Abs 1 Z 5 UStG nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998130111.X01Im RIS seit
15.01.2002