RS Vwgh 2001/9/13 2000/12/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §20 Abs1;
RGV 1955 §20 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0233 E 28. Juni 2000 RS 7

Stammrechtssatz

Nach der Rspr des VwGH kann REGELMÄßIG im Sinne des § 20 Abs 3 RGV von FORMELHAFTER GESETZMÄßIGKEIT sein, aber auch bedeuten, dass der Außendienst und nicht der Innendienst die Regel ist (Hinweis E VwGH 17.10.1974, 116/74 = VwSlg 8677 A/1974). Unabhängig von der regelmäßigen Wiederkehr (formelhaften Gesetzmäßigkeit) entsprechend der Natur dieses Dienstes reicht es also aus, wenn derartige Dienstverrichtungen auch zeitlich von überwiegender Bedeutung (dh die Regel) sind. Das Gesetz stellt auf das Erfordernis der Regelmäßigkeit für den Außendienst schlechthin und nicht für die Dienstverrichtung im Dienstort außerhalb der Dienststelle ab (so bereits das oben zitierte E VwGH 17.10.1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120162.X05

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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