RS Vwgh 2001/9/13 2000/12/0162

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §20 Abs3;

Rechtssatz

Die allgemeine Annahme, der Grenzabfertigungsdienst gehöre zu den Hauptaufgaben eines Zollwachebeamten und liege somit im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 20 Abs 3 RGV in der Natur des Dienstes, bedarf jedenfalls näherer Feststellungen hinsichtlich der mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben, weil grundsätzlich diese für die Beurteilung der Natur des Dienstes iSd § 20 Abs 3 RGV maßgebend sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120162.X06

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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