RS Vwgh 2001/9/13 97/12/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
70/02 Schulorganisation

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs1;
SchOG 1962 §78;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0342 E 13. September 2001

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass in Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Leitung von Schulen eine weitere Dienstzulage zuzuerkennen ist, vor allem die erforderlichen sachverhaltsmäßigen Feststellungen hinsichtlich der Gründung, des Aufbaues und der inneren Gliederung der in Frage stehenden Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe nicht vorgenommen worden sind (Hinweis E 22.7.1999, 96/12/0298).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997120184.X01

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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