RS Vfgh 2002/9/24 G356/01 - G20/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StVO 1960 §92, §93

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Grundeigentümers auf Aufhebung der Verpflichtung zur Schneeräumung in der Straßenverkehrsordnung; zumutbarer Umweg über den Antrag auf Erlassung eines Bescheides betreffend Einschränkung der Verpflichtungen bzw Ausnahmen davon

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Grundeigentümers auf Aufhebung des §93 Abs1 und Abs1a StVO 1960.

Keine Verordnung betreffend Einschränkung der Verpflichtung zur Schneeräumung erlassen.

Daß im vorliegenden Fall die Erlassung eines Bescheides gemäß §93 Abs4 nicht in Betracht käme, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden. Dem Antragsteller steht somit über die ihm durch §93 Abs4 StVO 1960 eingeräumte Möglichkeit, eine Einschränkung der in §93 Abs1 bezeichneten Pflichten sowie die Ausnahme gewisser Straßen oder Straßenteile vom genannten Gebot zu beantragen, ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

siehe auch B v 24.09.02, G20/02.

Zurückweisung des Eventualantrags auf Aufhebung des §92 Abs1 StVO 1960 mangels Ausführungen zur Antragslegitimation und Darlegung der Normbedenken.

Entscheidungstexte

  • G 356/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2002 G 356/01
  • G 20/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2002 G 20/02

Schlagworte

Straßenpolizei, Verkehrserschwernisse, Pflichten der Anrainer, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G356.2001

Dokumentnummer

JFR_09979076_01G00356_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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