RS Vwgh 2001/9/19 99/09/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
37/03 Nationalbank

Norm

NBG 1984 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zumindest nach der wörtlichen Interpretation des ersten Satzes des § 2 Abs. 1 NBG ist die Österreichische Nationalbank eine Körperschaft privaten Rechts, der nach im Einzelnen folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes in Teilbereichen hoheitliche Funktionen zukommt. Die Österreichische Nationalbank ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Schlagworte

Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090248.X02

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten