RS Vwgh 2001/9/20 98/15/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1988 §9 Abs2;
UStG 1994 §2 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Eines der drei Merkmale der Eingliederung und damit auch das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung kann zwar ohne Schaden für die Organschaft weniger ausgeprägt sein, wenn auch nur die beiden anderen Merkmale umso eindeutiger erkennbar sind (Hinweis E 29. März 2001, 96/14/0085). Fehlen allerdings die für die wirtschaftliche Eingliederung aufgezeigten wesentlichen Kriterien -

vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang, aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeit - und damit auch das Merkmal wirtschaftlicher Eingliederung, dann liegen die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vor, selbst wenn finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150007.X03

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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