RS Vwgh 2001/9/20 99/11/0227

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1 Z1;
AZG §9 Abs1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Bei der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist eine genaue Bezeichnung eines von mehreren in einem Absatz einer Gesetzesstelle enthaltenen Straftatbestandes nicht erforderlich, wenn im Hinblick auf die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat die Zuordnung zu diesem Tatbestand klar ist (Hinweis E 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0042). § 9 AZG ist ausschließlich in der Z 1, nicht hingegen in den Z 2 bis 7 des § 28 Abs. 1 AZG angeführt. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet (auszugsweise): "... folgende Arbeitnehmer an den folgenden Tagen länger als maximal 10 Stunden täglich beschäftigt hat ..." und beinhaltet anschließend eine genaue Liste der betroffenen Arbeitnehmer mit einer genauen Datums- und Zeiterfassung, wann und in welchem Ausmaß die tägliche Arbeitszeit überschritten wurde. Durch diese Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat ist die Zuordnung zum Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 iVm § 9 Abs. 1 AZG klar, sodass keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken ist, dass das angefochtene Straferkenntnis als Deliktsnorm lediglich § 28 Abs. 1 iVm § 9 AZG nennt.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110227.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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