RS Vwgh 2001/9/20 2000/07/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0085 E 16. November 1993 RS 9 (Hier:Eine Wehranlage, die auf sachkundiger Basis als "Hochwasserhindernis" eingestuft wurde, stellt umso mehr eine erhebliche Beeinträchtigung des Abflusses der Hochwässer dar. Insoweit war daher eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 gegeben.)

Stammrechtssatz

Eine Änderung der (bei Hochwässern auftretenden) Strömungsverhältnisse, die zu Nachteilen für Dritte führt, ist als erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070222.X02

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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