RS Vwgh 2001/10/4 98/08/0100

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1266;

Rechtssatz

Zwar erlöschen auf Grund gesetzlicher Anordnung (§ 1266 ABGB) Ehepakte mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe (bei gleichteiligem oder beiderseits fehlendem Verschulden), die Auflösung erfolgt allerdings mit Wirkung ex nunc, das heißt, dass keine Änderung der durch die Ehepakte begründeten Eigentumsverhältnisse (durch Wegfall des Titels) eintritt, sondern (lediglich) ein Anspruch auf Rückstellung der in die Gütergemeinschaft eingebrachten Vermögensgegenstände besteht (Hinweis OGH 22. Februar 2000, 1 Ob 197/99y). Als Folge der gesetzlich angeordneten Auflösung des Ehepaktes verbleiben somit schuldrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung des Eingebrachten, während die auf Grund der Ehepakte vollzogenen Übereignungsakte sachenrechtlich weiter wirksam sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080100.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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