RS Vwgh 2001/10/10 2000/03/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §93 Abs1;

Rechtssatz

§ 100 Abs. 4 StVO 1960 bietet zwar in Verbindung mit dem jeweiligen, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand (hier § 93 Abs. 1 StVO 1960) die Grundlage für die Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung dieses Tatbestandes (Hinweis E 23.3.1983, 82/03/0248, 0249, in dem § 91 Abs. 3 StVO 1960 als Grundlage eines solchen Auftrages diente). Ein Beseitigungsauftrag gemäß § 100 Abs. 4 StVO 1960 setzt auch immer voraus, dass der zu beseitigende Tatbestand im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030158.X01

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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