RS Vwgh 2001/10/17 99/12/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

ABGB §1297;
AVG §59;
BDG 1979 §163 idF 1995/297;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §13 Abs1;
PG 1965 §62b idF 1995/297;

Rechtssatz

Der Hinweis auf die angewendete Rechtsgrundlage mit der Beifügung "in der geltenden Fassung" entspricht nicht den die Behörde treffenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach § 59 des nach § 1 Abs 1 DVG 1984 anwendbaren AVG (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 19. Dezember 2000, Zl 98/12/0111, oder vom 21. Februar 2001, Zl 98/12/0415). Diesem Mangel kommt hier bei der Anwendung des § 13 Abs 1 DVG 1984 in Verbindung mit der Überlegung, dass der Beschwerdeführer ausgehend vom Verfahrensergebnis den Inhalt der im Zeitpunkt der Antragstellung erst in Vorbereitung befindlichen gesetzlichen Neuregelung und deren Inkrafttreten ohne Übergangsbestimmungen für bereits anhängig gewordene Fälle weder wusste noch wissen musste, entscheidungswesentliche Bedeutung zu (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120054.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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