RS Vwgh 2001/10/19 2001/02/0160

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Veröffentlicht am 19.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §49 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0215

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0157 E 30. September 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Partei, die sich nach Übergabe des Einspruches gegen eine Strafverfügung an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb der Einspruchsfrist zur Post gebracht wurde, muss sich vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat, das heißt, dass sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat (Hinweis E 28.2.1992, 91/10/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020160.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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