RS Vwgh 2001/10/22 97/19/1292

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs1 Z4;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wenngleich die Rechtsansicht der Behörde, der "geringfügig vorhandene Arbeitswillen" des Fremden rechtfertige (auch) ihre gemäß § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 vorgenommene Gefährdungsprognose, nicht zutrifft (es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein "geringfügig vorhandener Arbeitswillen" eine Gefährdung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle darstellt), begegnet die Auffassung der Behörde, das den beiden Verurteilungen des Fremden wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB bzw. wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 2 Z 2 StGB zu Grunde liegende Fehlverhalten rechtfertige die Annahme, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet werde die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gefährden, keinem Einwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997191292.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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