RS Vwgh 2001/10/24 2001/17/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
ABGB §26;
AVG §8;
AVG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/19/0068 B 14. September 2001 RS 1 (hier: einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht kommt im Bereich des Zivilrechtes keine Rechtsfähigkeit zu)

Stammrechtssatz

Im Bereich des Verwaltungsverfahrens kann auch Gebilden, denen nach bürgerlichem Recht keine Rechtsfähigkeit zukommt - wie z.B. "Bürgerinitiativen" ohne vereinsmäßige Organisation -, Parteifähigkeit und somit eine partielle Rechtsfähigkeit zukommen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170082.X01

Im RIS seit

15.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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