RS Vwgh 2001/10/24 99/04/0036

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §370 Abs3;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle des § 370 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 haftet für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift durch eine juristische Person nicht der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer, sondern im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person, dem die wissentliche Duldung der Verwaltungsübertretung zuzurechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999040036.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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